Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

 

Satzung

 

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.      Der Verein ist in das Vereinsregister als eingetragener Verein e.V. einzutragen.

2.      Der Verein führt den Namen „Förderverein der Katholischen Kindertagesstätte Heiligenstein“.

3.      Der Sitz des Vereins ist Römerberg.

4.      Der Verein wird durch das Finanzamt Speyer auf seine Gemeinnützigkeit anerkannt.

5.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2    Zweck des Vereins

Der Verein hat das Ziel, die Förderung von Bildung und Erziehung der Kinder in der Katholischen Kindertagesstätte Heiligenstein materiell und finanziell zu unterstützen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die unabhängige, jedoch enge Zusammenarbeit mit dem Träger, der Leitung und den Erzieher/innen der Kindertagesstätte.
  • Organisation und Durchführung oder Mithilfe bei der Durchführung von Veranstaltungen zur Unterstützung des Kindertagesstätte zur Förderung der Erziehung und Bildung der Kinder

Beispiele dieser Unterstützung sind:

Förderung der Arbeit mit Kindern

Mittel zur Aufrechterhaltung und Ergänzung des Spielmaterials

 

 § 3    Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes     „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine     Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe     Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4    Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können alle Personen werden, die die Arbeit der Katholischen Kindertagesstätte unterstützen wollen. Dies kann jede natürliche oder juristische Person sein.
  2. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach Anhörung durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
  6. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist spätestens sechs Wochen vorher dem Vorstand schriftlich zu erklären.

 

§ 5    Organe

 Die Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

 

§ 6    Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen.

 Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch Ankündigung im Römerberger Amtsblatt zu erfolgen.

 Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, außerdem auf begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift wird von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a)     Feststellung der Stimmliste

b)     Entgegennahme der Berichte (Jahres-, Kassenbericht)

c)     Entlastung des Vorstandes

d)     (im Wahljahr) Neuwahlen des Vorstandes

e)     Behandlung von Anträgen

f)      Satzungsänderung

g)     Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

h)     Auflösung des Vereins

 

§ 7    Vorstand

 

  1.     Der Vorstand besteht aus

                1. Vorsitzender/n

                2. Vorsitzender/n

                Schriftführer/in

                Kassenführer/in

     2.    Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern             gewählt. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre – vom Tag der Wahl an gerechnet -.

    3.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Für das             Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seinen Vertretungsbefugnissen nur Gebrauch             macht, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Ihnen obliegt die Vereinsleitung, die Ausführung der             Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

     4.    Der Kassenführer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und             Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

     5.    Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der             Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er ist für die Anfertigung von Sitzungsprotokollen             verantwortlich.

     6.    Die Vertretungsmacht des 1. und 2. Vorsitzenden wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§             26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass Rechtsgeschäfte über 1000 € der Zustimmung der Mitgliederversammlung             bedürfen.

     7.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei             Beschlussunfähigkeit beruft der Vorsitzende innerhalb einer Woche erneut eine Sitzung ein. Diese ist ohne             Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

     8.    Der Vorstand soll sich vor seinen Entscheidungen entweder durch die Leitung und/oder den Träger und/oder             die Erzieher/innen der Kindertagesstätte Heiligenstein beraten lassen.

     9.    Der Vorstand behält sich vor, sich von weiteren Personen beraten zu lassen.

    10.   Der Vorstand scheidet – vorbehaltlich durch Tod oder Amtsniederlegung – jedoch erst aus dem Amt aus,              wenn die Nachfolger gewählt sind.

    11.   Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist die Mitgliederversammlung berechtigt, für die             restliche Amtsdauer einen Ersatzmann zu wählen. Ebenfalls ist es zulässig, dass ein frei gewordenes Amt mit             einem anderen vereint wird, wenn die Besetzung Schwierig-keiten bereitet oder dies förderlich erscheint.

 

§ 8    Beiträge/Einkünfte

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt zum 01.01. eines jeden Jahres bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts für das restliche Kalenderjahr. Weitere Mittel zur Erreichung des Zweckes sind Erlöse aus Veranstaltungen und freiwillige Spenden.

 

§ 9    Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Vorliegende Anträge über eine Satzungsänderung müssen bei der Einladung in der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 10  Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Kath. Kindertagesstätte, der es unmittelbar und ausschließlich zugunsten der Katholischen Kindertagesstätte Heiligenstein zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Diese Satzung wurde am 25.11.2002 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 24.11.2003 um Punkt 6 § 7 ergänzt.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06.05.2004 neu gefasst.

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.01.08 in den §§ 2 und 10 verändert.

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?